EuGH-Urteil: Cookies zu Werbezwecken nur noch mit aktiver Einwilligung

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Lange Zeit wurde über das Thema debattiert, nun hat der EuGH zum Thema Cookies auf Websites entschieden: Aktuelle globale Cookie-Einwilligungen auf Websites sind unrechtmäßig. Wer Cookies nutzt, um beispielweise das Nutzerverhalten zu analysieren und Daten zu Werbezwecken zu tracken, benötigt dafür eine aktive Einwilligung der Anwender und muss zudem die Cookies genau erläutern. Das bisherige Prozedere mit einem voreingestellten Ankreuzkästchen ist ab sofort nicht mehr zulässig. Websitesbetreiber müssen sich nun auf einige Änderungen einstellen. Aber welche Cookies sind genau betroffen?

EuGH-Urteil – Das sagt der europäische Gerichtshof zur Cookie-Nutzung

Der europäische Gerichtshof hat die grundlegenden Fragen des Datenschutzrechts geklärt: Die aktive Einwilligung der Nutzer ist für Websitesbetreiber demnach Pflicht. Das Urteil bezieht sich dabei nicht nur auf die alte Datenschutzrichtlinie, sondern auch auf die e-Privacy- bzw. Cookie-Verordnung.  Und auch die bereits verabschiedete Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt bezüglich Cookies als anwendbar. Doch was fordert das EuGH-Urteil nun genau von den Websitesbetreibern? Der Datenschutz und die Transparenz für die Nutzer steht eindeutig im Vordergrund: Immer, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss eine entsprechende Einwilligung vorgeschaltet werden, die die Nutzer umfassend über die Art der Datennutzung informiert. Das EuGH-Urteil fordert also Banner mit den richtigen Hinweisen, funktionierende Technologien und eine korrekte Nutzung der zugestimmten Cookies.

Welche Cookies sind nach dem aktuellen EuGH-Urteil weiter zulässig?

Das EuGH-Urteil unterscheidet nicht, ob in den Cookies personenbezogene oder anonyme Daten gespeichert werden. Dennoch sind nicht alle Cookies betroffen. So sind sogenannte First Party Cookies, also Cookies, die für eine Website unerlässlich sind, weiterhin ohne explizite Einwilligung zulässig. First Party Cookies sind zum Beispiel:

  • Cookies für Logins
  • Warenkorb-Cookies
  • Cookies für die Sprachauswahl
  • Cookies, die die Zustimmung zur Cookies-Nutzung ermöglichen

Vom EuGH-Urteil sind also vor allem Tracking-Cookies betroffen, die für Marketingzwecke genutzt werden.

Was bedeutet das EuGH-Urteil für das Online Marketing?

Das EuGH-Urteil hat zur Konsequenz, dass sehr viele Websitesbetreiber ihre Cookie-Einstellungen und Cookie-Banner zeitnah ändern müssen. Die Auswirkungen dessen werden sich primär im Online Marketing widerspiegeln und vor allem die personalisierte Werbung wird erschwert zu realisieren sein.  Dabei sind Marketinginstrumente wie Re-Marketing und Programmatic Advertising beliebter denn je – doch leider ohne das entsprechende Tracking nicht umsetzbar. Folglich wird sich das Online Marketing, wie wir es aktuell kennen, ändern. So ist es denkbar, dass der Nutzer spezielle werbe- und trackingfreie Angebote gegen Bezahlung erhält. Hier muss der Nutzer bewusst entscheiden, ob er mit barem Geld oder mit seinen Daten bezahlen möchte. Welche Änderungen genau das Online Marketing und die personalisierte Werbung retten und welche Technologien dazu erforderlich sind, muss noch genauer eruiert werden.

EuGH-Urteil – Das tun wir als Agentur für unsere Kunden

Aktuell befassen wir uns rechtlich und technisch mit den Folgen des EuGH-Urteils und klären intern, wie wir die Umsetzung realisieren können. Zudem informieren wir uns, ob sich neue rechtliche Aspekte ergeben. Da auch noch die konkrete Umsetzung der EU-Richtlinie für Deutschland offen ist. Wir bleiben für Sie am Thema und informieren Sie zeitnah über die neusten Entwicklungen.

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